krebsliga_aargaukrebsliga_baselkrebsliga_bernkrebsliga_bern_dekrebsliga_bern_frkrebsliga_freiburgkrebsliga_freiburg_dekrebsliga_freiburg_frkrebsliga_genfkrebsliga_glaruskrebsliga_graubuendenkrebsliga_jurakrebsliga_liechtensteinkrebsliga_neuenburgkrebsliga_ostschweizkrebsliga_schaffhausenkrebsliga_schweiz_dekrebsliga_schweiz_fr_einzeiligkrebsliga_schweiz_frkrebsliga_schweiz_itkrebsliga_solothurnkrebsliga_stgallen_appenzellkrebsliga_tessinkrebsliga_thurgaukrebsliga_waadtkrebsliga_wallis_dekrebsliga_wallis_frkrebsliga_zentralschweizkrebsliga_zuerichkrebsliga_zug
Krebsliga Bern

Forschungsförderung

 

Der Eingabetermin für Forschungsgesuche ist jeweils der 31. März


Zielsetzungen und Abläufe

  • Mit der Vergabe von finanziellen Beiträgen zur Durchführung von klinisch orientierten und laborgebundenen Forschungsprojekten will die Krebsliga Bern den wissenschaftlichen Nachwuchs in Bern im Sinne von «starter grants» fördern.
  • Im Sinne einer Anschubfinanzierung für maximal 12 bis 18 Monate werden junge, erfolgversprechende Forschende im Kanton Bern unterstützt, die noch keine Förderung durch die Krebsforschung Schweiz, die Krebsliga Schweiz, SNF/KTI oder die Krebsliga Bern erhalten haben und in der Regel noch nicht habilitiert sind. Eigene Saläre werden nicht finanziert.
  • Pro Jahr stehen 150’000 Franken zur Verfügung. Damit können maximal zwei Projekte unterstützt werden.
  • Die Gesuche sind unter Verwendung des Gesuchsformulars einzureichen.
  • Gesuche, die Arbeiten an Mensch und Tier zum Gegenstand haben, bedürfen der Genehmigung durch die zuständigen staatlichen Kommissionen.
  • Bewilligte Gelder müssen innert sechs Monaten bezogen werden, ansonsten verfällt die Zusprache.
  • Zeitliche Verzögerungen der Projekte sind der BKL unverzüglich mitzuteilen.
  • Der Entscheid über die Vergabe von Forschungsunterstützungen wird von der Forschungskommission vorbereitet, der finale Entscheid obliegt dem Vorstand und ist nicht anfechtbar; er wird in der Regel innert sechs Monaten nach Einreichung des Gesuches gefällt. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, seine Entscheide gegen aussen zu begründen.
  • Die Gesuchsteller verpflichten sich bei Zusprache einer Unterstützung, der KLB einen wissenschaftlichen sowie finanziellen Zwischenbericht zukommen zu lassen, was zum Bezug der weiteren Raten berechtigt. Nach Ablauf der Unterstützungsperiode sind ein wissenschaftlicher und ein finanzieller Schlussbericht einzureichen.

 

 

 

 

 

 

 

Weitere Themen